 |
Nach der Änderung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender
Schriften (GJS) ist jeder, der gewerbsmäßig elektronische Information und
Kommunikationsdienstleistung zur Nutzung bereit hält gem. § 7a des Gesetzes
verpflichtet einen Jugendschutzbeauftragten zu benennen, wenn er
möglicherweise jugendgefährdende Inhalte anbietet.
Die Bestellung ist zwingend, bei Nichtbestellung kann ein Bußgeld bis zu
15.000,00 € verlangt werden. |
 |