Nach der Änderung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GJS) ist jeder, der gewerbsmäßig elektronische Information und Kommunikationsdienstleistung zur Nutzung bereit hält gem. § 7a des Gesetzes verpflichtet einen Jugendschutzbeauftragten zu benennen, wenn er möglicherweise jugendgefährdende Inhalte anbietet.

Die Bestellung ist zwingend, bei Nichtbestellung kann ein Bußgeld bis zu 15.000,00 € verlangt werden.